LOCKERUNG DER KEHRINTERVALLE FÜR PELLETSHEIZUNGEN

Simon KingAktuelles

Gute Nachricht aus Berlin: Der Bundesrat hat im Mai Änderungen der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) beschlossen. Diese sind am 2. Juli in Kraft getreten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jetzt möglich, dass der Schornsteinfeger bei Holzpelletskesseln nur noch eine statt zwei Kehrungen pro Jahr durchführt. Der Betreiber spart in diesem Falle nicht nur Gebühren für eine Kehrung, es entfällt natürlich auch der damit verbundene Aufwand, z.B. für die Terminfindung und die Anwesenheit während der Kehrung.

Um von dieser Lockerung zu profitieren, können Heizungsbetreiber erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr einen Antrag bei ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger stellen.

Der prüft dann, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

• Es muss eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden sein

• Die Betriebs- und Brandsicherheit muss trotz verlängertem Kehrintervall sichergestellt sein

• Die Feuerstätte muss mindestens die Anforderungen der 2. Stufe der BImSchV einhalten

• Der für die Feuerstätte benutzte Schornstein darf nur einfach belegt sein

Für die meisten Paradigma und ETA Pelletskessel aus den letzten Jahren dürften diese Voraussetzungen erfüllt sein.